§ 1 · § 2 · § 3 · § 4 · § 5 · § 6 · § 7 · § 8 · § 9 · § 10 · § 11 · § 12 · § 13

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Rahsegler Greif e.V."

(2) Der Sitz des Vereins ist Greifswald. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2

Zweck, Aufgabenstellung

(1) Der Verein bezweckt, als gemeinnützige Einrichtung den Betrieb des Segelschiffes GREIF mit dem Heimathafen Greifswald für die Jugendpflege und Jugendförderung durch maritime Bildung und Segeltraining zu unterstützen.

(2) Dieser Gedanke soll durch Öffentlichkeitsarbeit gefördert werden.

(3) Die vorgenannten Ziele sind insbesondere durch Beteiligung des Vereins an einer gemeinnützigen Gesellschaft zu verfolgen, die ihrerseits den Betrieb des Segelschiffes in Greifswald zum Zweck hat.

(4) Der Verein fördert den Zweck insbesondere durch Veranstaltungen und durch Spendenaktionen.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke". Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 3

Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern, Ehrenmitgliedern, Jahresmitgliedern und Förderern.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die den Zweck und das Ziel des Fördervereins gemäß Paragraph 2 unterstützt. Juristische Personen müssen eine natürliche Person benennen, welche die Mitgliederrechte wahrnimmt; ist eine derartige Person nicht benannt, so ruhen die Rechte der juristischen Person als Mitglied des Fördervereins.

(3) Jugendmitglieder sind natürliche Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; wenn sie Schüler, Studenten, Wehrpflichtige sind oder sich in der Berufsausbildung befinden, so gilt als Altersgrenze die Vollendung des 25. Lebensjahres.

(4) Die Aufnahme als Mitglied, Jugendmitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme als Jahresmitglied erfolgt mit der Buchung der ersten Reise im Jahr. Als Mitglied oder Jugendmitglied kann nur aufgenommen werden, wer dem Verein eine schriftliche Ermächtigung vorlegt, wonach die von ihm zu entrichtenden Beiträge bargeldlos von einem Inlands-Konto eingezogen werden können.

(5) Förderer des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die den Zweck und das Ziel des Fördervereins ideell oder finanziell unterstützt, auch ohne Mitglied, Jahresmitglied oder Jugendmitglied zu sein.

(6) Zu Ehrenmitgliedern des Fördervereins können durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um Zweck und Ziel des Fördervereins erworben haben.

(7) Ordentliche Mitglieder und Jugendmitglieder können bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen und bei der Teilnahme an Reisen auf dem vom Verein gefördertem Segelschiff vor sonstigen Bewerbern berücksichtigt werden.

(8) Die in Abs. 1 aufgeführten Personen können das geförderte Segelschiff im Hafen nach Absprache mit dem Kapitän betreten und sich über den Zustand, bauliche Veränderungen und durchgeführte Fördermaßnahmen informieren.

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§ 4

Beiträge

(1) Der Jahresbeitrag für das folgende Geschäftsjahr wird alljährlich auf Empfehlungen des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Die Beiträge werden erstmalig in der Gründungsversammlung festgelegt und mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. Er wird nach Aufnahme als Mitglied für das Jahr der Aufnahme und für die Folgejahre im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres per Lastschrift eingezogen. Jahresmitglieder zahlen den Jahresbeitrag mit dem Törnbeitrag.

(4) Ehrenmitgliedern wird die Beitragszahlung freigestellt.

(5) Förderer unterstützen den Verein durch Geld- und Sachspenden in beliebiger Höhe oder durch ideelle Werte. Der Förderverein verpflichtet sich, sämtliche Spenden im Rahmen der Zweckbestimmung gemäß Paragraph 2 nur für solche Zwecke zu verwenden, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des Paragraphen 10 Abs. 1 EStG anerkannt sind (Anlage 7 EStG).

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch Vergütung begünstigt werden.

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§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod. d) für Jahresmitglieder nach Ablauf des Kalenderjahres.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss vom Vorstand zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich vorliegen. Der Austritt wird mit Kenntnisnahme durch den Vorstand wirksam. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, a) wenn das Mitglied trotz Mahnungen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als 6 Monate im Rückstand ist, b) wenn das Mitglied dem Zweck des Fördervereins gröblich zuwider gehandelt hat oder dem Ansehen des Vereins Schaden zugefügt hat.

(4) Von der Beschlussfassung über den beabsichtigten Ausschluss aus dem Förderverein ist das Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich zu informieren und unter Setzung einer Frist von einem Monat ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Von der Beschlussfassung über den Ausschluss aus dem Förderverein ist das Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe von Gründen zu informieren.

(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge/Spenden werden nicht zurückgezahlt.

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§ 6

Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

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§ 7

Vorstand, Vertretung des Vereins

(1) Der Vorstand des Fördervereins besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) ein bis zwei stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Schatzmeister, e) bis zu 6 Beisitzern.

(2) Der Kapitän und der Geschäftsführer der gemeinnützigen Betreiber- GmbH haben das Recht, mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teilzunehmen.

(3) Der Förderverein wird im Sinne des Paragraphen 26 des BGB nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(4) Der Vorstand des Fördervereins wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

(5) Die Wiederwahl eines Vorstandesmitgliedes des Fördervereins ist zulässig.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied des Fördervereins vor Ablauf der gewählten Zeit aus, kann für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Hierzu ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(7) In den Vorstand des Fördervereins kann nur eine natürliche Peron gewählt werden, die ein ordentliches Mitglied ist.

(8) Der Vorstand des Fördervereins bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Unterstützung von Obmännern, die er einsetzt. Der Vorstand ist insbesondere gehalten, einen Jungendobmann einzusetzen.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

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§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand des Fördervereins hat alljährlich innerhalb des ersten Halbjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mit 14-tägiger Frist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand des Fördervereins 7 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

(3) Der Vorstand des Fördervereins kann auch weitere Mitgliederversammlungen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen einberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf 1 Woche verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist sodann auf der einberufenen Mitgliederversammlung zu begründen.

(4) Der Vorstand des Fördervereins hat eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 2 Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich darum ersucht.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, c) Entgegennahme der Kassenabrechnung d) Entlastung des Vorstandes e) Wahlen zu den Ämtern des Vorstandes, f) Wahlen der Kassenprüfer, g) Änderung der Satzung, h) Festsetzung des Jahresbeitrages, i) Anträge.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

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§ 9

Kassenprüfer

(1) Zwecks Kontrolle der Kassenführung des Fördervereins sind von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder als Kassenprüfer zu wählen.

(2) Die gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Fördervereines angehören.

(3) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus; die Wiederwahl ist zulässig.

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§ 10

Wahl und Abstimmung

(1) Bei Wahlen und Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Jedes Mitglied, gleich ob natürliche oder juristische Person, hat nur eine Stimme.

(3) Jahresmitglieder und Förderer haben kein Stimmrecht.

(4) Wahlen zum Vorstand des Fördervereins sind in geheimer Wahl vorzunehmen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(5) Für die Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlvorstand zu bestellen, dessen Personen nicht dem Vorstand des Fördervereins angehören dürfen.

(6) Wahlen und Abstimmungen können auch durch Briefwahl durchgeführt werden. Hierbei ist der zur Abstimmung stehende Sachverhalt allen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 21 Tage vorher schriftlich per Brief zur Kenntnis zu geben. Nach Ablauf der 21 Tage werden die eingegangenen Zuschriften durch den Vorstand geöffnet. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Auszählung der Abstimmung teilzunehmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der eingegangenen Zuschriften, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

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§ 11

Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung des Fördervereins bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

(2) Über Änderungen der Satzung des Fördervereins darf nur entschieden werden, wenn den Mitgliedern der volle Wortlaut der Anträge auf Satzungsänderung mit der Einladung vor der Mitgliederversammlung zugegangen ist. Die Absendung durch den Vorstand an die Mitglieder gilt als Nachweis für den Zugang.

(3) Änderungen der Satzung dürfen nicht den Zweck des Vereins und seine Gemeinnützigkeit in Frage stellen.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

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§ 12

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung gemäss Abs. 1 muss abweichend von den in Paragraph 8 vorgeschriebenen Fristen mindestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin der Mitgliederversammlung erfolgen.

(3) Zu dem Auflösungsbeschluss ist die Anwesenheit von mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

(4) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen.

(5) Ist die zum Zwecke der Auflösung des Fördervereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann binnen 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(6) Im Falle der Auflösung des Fördervereins fällt sein Vermögen an die gemeinnützige GmbH bzw. die Stadt Greifswald, die diese Mittel für die Vereinszwecke zu verwenden hat.

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§ 13

Annahme der Satzung

Diese Satzung wurde am 30. Januar 1992 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Satzungsänderungen der §§ 3 und 4 wurden am 22.März 2003 beschlossen.

 



 

Foto: Dr. Thomas Meyer

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Foto: Anne Lehmann